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Menschen

Mittelpunkt, Motivation und Maßstab jedes Auftrags. Das Abresch-Team macht sich rund um die Uhr für die Wünsche seiner Kunden stark.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen („AGB“) der Firma Heinrich Abresch Holzgroßhandlung GmbH

1. Geltungsbereich


1.1. Für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern gelten die Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr, insbesondere die Tegernseer Gebräuche in der neuesten Fassung mit deren Anlagen und Anhang, soweit nachfolgend nicht Abweichendes geregelt ist.

1.2. Abweichende Bedingungen - insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers - sind soweit sie mit diesen AGB´s im Widerspruch stehen, nicht verbindlich, auch wenn ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird.

1.3. Im rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung finden diese AGB’s auch dann Anwendung, wenn im Einzelfall nicht nochmals auf ihre Geltung hingewiesen wurde.

2. Angebote, Aufträge und Vertragsabschluss

2.1. Der Verkäufer ist an Angebote vor deren ausdrücklicher verbindlicher Annahme nicht gebunden, seine Angebote sind stets freibleibend-Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

2.2. Dem Verkaufspreis ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Die Preise verstehen sich, je nach Vereinbarung, frei verladen am Abgangsort der Ware oder franco Empfangsstation bei bauseitiger Entladung vor Ort.

Liegen zwischen Abschluss und Erfüllung eines Vertrages mehr als drei Monate, bleiben Preiserhöhungen im angemessenen Umfang vorbehalten , sofern Steuern, Zölle, Frachten oder Lohn- und Gehaltstarife zwischenzeitlich erhöht worden sind.

2.3. Aufträge gelten als angenommen, wenn Sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt werden oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden.



3.Lieferung, Gefahrübergang und Verzug


3.1. Für die Lieferung des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort, d.h. sobald die Ware dort bereitgestellt ist, geht die Gefahr auf den Verkäufer über.

3.2. Übernimmt der Verkäufer die Fracht, sind die Frachtkosten vom Käufer skontofrei zu zahlen.

3.3. Die Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen und unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Fahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Straße, so haftet dieser für daraus entstehende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten ab einer Stunde werden dem Käufer berechnet.

3.4. Teillieferungen sind jederzeit zulässig.

3.5. Die Nichteinhaltung von Lieferterminen und Lieferfristen berechtigt den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, nach Bestimmung einer angemessenen Nachfrist von wenigstens 8 Werktagen.

3.6. Ist die Nichteinhaltung der Termine oder Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Streik, Aufruhr, Wetterverhältnisse oder Verkehrsstörungen zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

Dies gilt auch in Bezug auf Lieferanten des Verkäufers.

3.7. Kommt der Verkäufer in Verzug, kann der Käufer im Falle der Glaubhaftmachung eines Schadens eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt aber jedoch höchstens 5 % des insoweit betroffenen Lieferwertes, als pauschalierten Schadensersatz geltend machen.

Sowohl Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung, als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung , die über die in 3.7. genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer in den in 6.1. genannten Fällen zwingend haftet.

3.8. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Käufers beschränkt sich lediglich auf den Ersatz nachgewiesener Mehrkosten. Der Deckungskauf setzt die Einhaltung mindestens dreier Vergleichsangebote voraus. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

3.9. Der Käufer kann vom Vertrag nur dann zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Verkäufer zu vertreten ist.

3.10. Der Käufer ist auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Verkauf zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug fällig.

4.2. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 % Punkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.

4.3. Die Nichteinhaltung der Zahlungsfristen und sonstigen Zahlungsbedingungen, Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hinsichtlich des Vermögens des Käufers, bei Eintreten oder Bekanntwerden sonstiger Umstände, welche berechtigte Zweifel an dessen Zahlungsfähigkeit hervorrufen können, können alle noch offenen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer sofort fällig gestellt werden, und zwar bei Wechsel auch ohne Rücksicht auf die Laufzeit. Der Verkäufer ist dann außerdem berechtigt, neben der Geltendmachung von Zinsen gemäß 4.2., noch ausstehende Lieferungen, auch aus anderen Vertragsabschlüssen, nur noch gegen eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, sofern diese nicht erfolgen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

4.4. Die im Außendienst des Verkäufers tätigen Angestellten oder dessen Fahrer sind zur Entgegennahme von Zahlungen ohne ausdrückliche Vollmacht nicht berechtigt.

4.5. Eine Aufrechnung ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

4.6. Eine Zahlungsverweigerung oder –rückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer (IHK) am Sitz des Käufers benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden.

5. Gewährleistung – Mängelrüge – Schadensersatz

5.1. Eigenschaften des Holzes

Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.

Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.

5.2. Für die Frage des Vorliegens eines Sachmangels sind ergänzend für den Verkehr mit Rundholz, Schnittholz und Holzhalbwaren einschlägige Verkehrssitte, unter Kaufleuten insbesondere auch die „Tegernseer Gebräuche“ mit deren Anlagen und Anhang maßgeblich, soweit in den vorliegenden ABG´s nicht etwas anderes bestimmt ist.

5.3. Soweit nicht anders vereinbart, wird die zu liefernde Ware aus frischem Rundholz erzeugt. Eine vereinbarte Holzfeuchte gilt als ungefähre Zielfeuchte unter Berücksichtigung üblicher Toleranzen. Bei technischer Trocknung bezieht sich die vereinbarte Holzfeuchte auf den Zeitpunkt der Trockenkammerentleerung.

5.4. Für Mängel im Sinne des §434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt: Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu überprüfen.

Offensichtliche Mängel (im Sinne der §§434, 435 BGB insbesondere also auch Falschlieferungen oder die Lieferung einer zu geringen Menge) sind in jedem Falle unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen vom Eingangstag der Ware beim Käufer schriftlich zu rügen. Die Rügefrist verringert sich jedoch bei Verfärbung auf 7 Kalendertage, es sei denn, es war Lieferung trockener Ware vereinbart.

Nicht offensichtliche, auch bei oder nach der Verarbeitung erkennbar werdende Mängel (im Sinne der §§ 434, 435 BGB insbesondere also auch Falschlieferung oder Lieferung einer zu geringen Menge) sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu rügen. Dies gilt nicht für Rund- und Schnittholz. Hier ist eine Mängelrüge auch bei verdeckten Mängeln nur innerhalb von 14 Kalendertagen und bei Verfärbungen innerhalb von 7 Kalendertagen nach Übergabe der Ware möglich. Die Untersuchungspflichten nach §377 HGB bleiben bestehen.

5.5. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Schlägt die Nachbesserung auch nach dem 2. Versuch fehl, kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Verkauf zurücktreten.

Bei geringfügigen Mängeln hat der Käufer kein Rücktrittsrecht. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Käufer ohne Interesse ist. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Ware können nicht beanstandet werden.

Für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haftet der Verkäufer nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgt, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Folgeschäden aus dem Nichtvorhandensein der Eigenschaften abzusichern. Allein durch die Bezugnahme auf DIN oder EN – Normen wird deren Inhalt nicht zugesicherte Eigenschaft.

5.6. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft, bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der IHK am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgt.

Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer möglichst unverzüglich zu informieren.

5.7. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt.

6. Allgemeine Haftungsbegrenzung

6.1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.

Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

6.2. Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung , einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.

Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

7.2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörenden Ware gemäß §§947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

7.3. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.

Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an einem Miteigentum entspricht.

7.4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Absatz 7.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

7.5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks, von Grundstücksrechten, des Schiffes, Schiffsbauwerkes oder Luftfahrzeugs entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Absatz 7.3., Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

7.6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 7.3 bis 7.5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.

7.7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 7.3 bis 7.5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

7.8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

7.9. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

7.10. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

8. Gerichtsstand – anzuwendendes Recht – Datenverarbeitung

8.1. Bei Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen mit Kaufleuten ist alleiniger Gerichtsstand bei allen aus den Vertragsverhältnissen unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Firmensitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am Sitz des Käufers Klage zu erheben.

8.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN – Kaufrechts.

8.3 Der Käufer wird davon in Kenntnis gesetzt, dass der Verkäufer die firmen- und personenbezogenen Daten des Käufers gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zum Zweck der Umsetzung des Vertragsverhältnisses mit dem Verkäufer verarbeitet. In diesem Zusammenhang wird auf die nachfolgenden ergänzenden Hinweise des Verkäufers zur Datenverarbeitung hingewiesen.

Ergänzende Hinweise zur Datenverarbeitung

1. Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen

Diese Datenschutz-Information gilt für die Datenverarbeitung durch:


Heinrich Abresch Holzgroßhandlung GmbH,

vertreten durch die Geschäftsführer Heike Abresch und Joachim Klemm,

Max-Planck-Straße 28, D-68519 Viernheim;

Telefon +49 6204 96210, Telefax +49 6204 962115, E-Mail: info@holz-abresch.de, als Verantwortlicher gem. Art. 4 Abs. 7 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

2. Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck und deren Verwendung

Wenn Sie uns beauftragen, erheben wir folgende Informationen:

• Anrede, Vorname, Nachname,

• eine gültige E-Mail-Adresse,

• Anschrift,

• Telefonnummer (Festnetz und/oder Mobilfunk)

• Informationen, die für die Ausführung Ihres Auftrages notwendig sind


Die Erhebung dieser Daten erfolgt,

• um Sie als unseren Kunden identifizieren zu können;

• um den Auftrag ordnungsgemäß ausführen zu können;

• zur Korrespondenz mit Ihnen;

• zur Rechnungsstellung;

• zur Abwicklung von evtl. vorliegenden Haftungsansprüchen sowie der Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegen Sie;


Die Datenverarbeitung erfolgt auf Ihre Anfrage hin und ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken für die angemessene Bearbeitung des Auftrags und für die beidseitige Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Vertrag erforderlich.


Die für die Ausführung des Auftrages von uns erhobenen personenbezogenen Daten werden bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht (6 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag ausgeführt wurde,) gespeichert und danach gelöscht, es sei denn, dass wir nach Artikel 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO aufgrund von steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten (aus HGB, StGB oder AO) zu einer längeren Speicherung verpflichtet sind oder Sie in eine darüber hinausgehende Speicherung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO eingewilligt haben.


3. Weitergabe von Daten an Dritte

Eine Übermittlung Ihrer persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den im Folgenden aufgeführten Zwecken findet nicht statt.


Soweit dies nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO für die Abwicklung von Vertragsverhältnissen mit Ihnen erforderlich ist, werden Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben. Hierzu gehört insbesondere die Weitergabe an Lieferanten oder Spediteure. Die weitergegebenen Daten dürfen von dem Dritten ausschließlich zu den genannten Zwecken verwendet werden.


4. Betroffenenrechte

Sie haben das Recht:

• gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO Ihre einmal erteilte Einwilligung jederzeit gegenüber uns zu widerrufen. Dies hat zur Folge, dass wir die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruhte, für die Zukunft nicht mehr fortführen dürfen;

• gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen. Insbesondere können Sie Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft ihrer Daten, sofern diese nicht bei uns erhoben wurden, sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und ggf. aussagekräftigen Informationen zu deren Einzelheiten verlangen;

• gemäß Art. 16 DSGVO unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen;

• gemäß Art. 17 DSGVO die Löschung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist;

• • gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten von Ihnen bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, Sie aber deren Löschung ablehnen und wir die Daten nicht mehr benötigen, Sie jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen oder Sie gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben;

• • gemäß Art. 20 DSGVO Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen und

• • gemäß Art. 77 DSGVO sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. In der Regel können Sie sich hierfür an die Aufsichtsbehörde Ihres üblichen Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes oder unseres Firmensitzes wenden.


5. Widerspruchsrecht

Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben.


Möchten Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, genügt eine E-Mail an info@holz-abresch.de

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